Kreispferdesportverband Ostprignitz-Ruppin e.V.
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Kreispferdesportverband
Ostprignitz - Ruppin e.V.


Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Kreispferdesportverband Ostprignitz-Ruppin e.V." (nachstehend KPVgenannt).

(2) Er hat seinen Sitz in 16835 Lindow OT Schöneberg, Schöneberger Dorfstr. 14 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Nummer 605 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der KPV ist der Zusammenschluss der Reit- und Fahrvereine und Mitgliedsbetriebe des Kreises Ostprignitz-Ruppin zum Zwecke der Förderung des Pferdesports, des Reitens in freier Landschaft, der Jugendpflege sowie des Tierschutzes. In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Pferdesport Berlin - Brandenburg e.V. (nachstehend LV BB genannt) an.
Das räumliche Aufgabengebiet des KPV erstreckt sich über den Kreis Ostprignitz – Ruppin.

(2) Dem KPV obliegen insbesondere Aufgaben der Koordinierung aller gemeinsamen Maßnahmen der Mitgliedsvereine und Betriebe sowie deren Vertretung im LV BB. Der KPV vertritt gemeinsame Interessen der Mitglieder im Kreissportbund und in den zuständigen Gremien der beteiligten Kommunen. Darüber hinaus erfolgt die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft, zur Verhütung von Schäden in der Natur durch Ausübung des Pferdesports und Sicherung des Tierschutzes in der Pferdehaltung und im Pferdesport.
Die Erfüllung dieser Aufgaben geschieht insbesondere durch:
- Mitwirkung bei der Koordinierung der den Pferdesport im Tätigkeitsgebiet betreffenden Maßnahmen
- Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsports
- Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen
- Förderung der Maßnahmen des Turniersports und des Ausbildungswesens.

(3) Der KPV passt seine Satzung der Satzung des LV BB bezüglich der satzungsgemäßen Aufgabenstellung an.

(4) Der KPV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der KPV begünstigt keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 3 Mitglieder

(1) Der KPV hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind eingetragene und von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannte Reit- und Fahrvereine oder Pferdesportabteilungen örtlicher Sportverein, sofern diese ihren Sitz im Tätigkeitsgebiet des KPV haben und Mitglied im Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. werden.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind Inhaber von Pferdebetrieben (natürliche oder juristische Personen) mit sportfördernden Zielen. Sie erlangen die Mitgliedschaft durch persönliche Mitgliedschaft des Betriebsinhabers, -betreibers oder eines Vertreters des Geschäftsführungsorgans. Sie können Mitglied im KPV auf Antrag werden, wenn sie im Tätigkeitsbereich des KPV OPR e.V. ansässig sind und ihre Mitgliedschaft im Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V erklären.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand des KPV an natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Pferdesport und die Pferdehaltung im allgemeinen und im KPV im besonderen verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind darüber hinaus aber von den Beitragspflichten befreit.

(5) Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder kann der Vorstand die Berufung eines/ einer Ehrenvorsitzenden vorschlagen. Die Mitgliederversammlung beruft den Ehrenvorsitzenden/ die Ehrenvorsitzende.
Der/ die Ehrenvorsitzende hat bei Beschlussfassungen des Vorstandes eine beratende Stimme.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aufnahmeanträge von Bewerbern für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des KPV zu richten.
Dem Antrag auf Mitgliedschaft ist der Antrag auf Mitgliedschaft im LV BB beizufügen.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des KPV. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen. Hiergegen kann der Bewerber analog § 8 Abs. 5 dieser Satzung Widerspruch einlegen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt aus dem KPV, der mit 3-monatiger Frist zum Jahresende schriftlich zu erklären ist und zum Jahresende wirksam wird
- durch Auflösung der Mitgliedschaft
- durch Ausschluss aus dem KPV
- durch Auflösung eines Mitgliedsvereines

Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen für das laufende Jahr wird durch einen Austritt nicht aufgehoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des KPV sind berechtigt, Anträge an die Organe des KPV zu richten, die Einrichtungen oder Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des KPV zu verlangen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des KPV und des LV BB und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KPV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.

§ 7 Organe des KPV

Die Organe des KPV sind:
- die Mitgliederbersammlung
- der Vorstand
- die KPV – Jugendversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres, vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden schriftlich oder bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinsadresse per Mail mit einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie muss wie eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen nach Antragstellung einberufen werden, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

(4) In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder mindestens eine Stimme. Ordentliche Mitglieder des KPV, die selbst mehr als 100 Vereinsmitglieder aufweisen, haben je angefangene weitere 100 Mitglieder eine weitere Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes gem. § 9 dieser Satzung
- Entscheidung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen eine Disziplinarmaßnahme oder gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 3 Jahren
- Genehmigung der Jugendordnung
- Satzungsänderungen und Auflösung des KPV

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

Der Vorstand des KPV besteht aus
(1) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB
1. dem/ der Vorsitzenden
2. dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/ der Schatzmeister/ in
4. dem/ der Sportwart/ in

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder sind für den KPV vertretungsberechtigt.

(2) weiteren Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch insgesamt sechs
5. dem/ der Leiter/in des Sportausschusses
6. dem/ der Jugendwart/in
7. dem/der Vertreter/in der Pferdebetriebe
8. dem/ der Schriftführer/in
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortwährt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand tagt auf Einladung und unter Leitung des/ der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung unter Leitung des/ der stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Beratung ist außerdem auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder einzuberufen.

(4) Anstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

(6) Im Einzelfall kann der/ die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung im Umlaufverfahren per Email/ Fax/ Post erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstandes. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der/ die Vorsitzende im Einzelfall fest. Sie muss mindestens eine Woche ab Zugang der Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der Frist der Beschlussfassung oder dem Umlaufverfahren per Email/ Fax/ Post an den/ die Vorsitzende widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Sitzung erfolgen.

(7) Über die Vorstandssitzung ist aktenkundig Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter/ der Sitzungsleiterin und Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Ausschüsse

(1) Zur Erfüllung spezieller Aufgaben kann der Vorstand ständige oder zeitweilige Ausschüsse berufen.

(2) Gestrichen

(3) Die Ausschüsse sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 11 KPV – Jugendversammlung

(1) Die jugendlichen Mitglieder der Mitgliedsvereine/ Abteilungen und die Jugendwarte der Vereine können die Kreisreiterjugend bilden.
Sie gründet, führt und verwaltet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung selbst.

(2) Oberstes Organ der Kreisreiterjugend ist die KPV-Jugendversammlung, der die Jugendwartinnen bzw. Jugendwarte aller Mitgliedsvereine und ein/e Jugendliche/r (Jugendsprecher/in) sowie ein/e Vertreter/in der außerordentlichen Mitglieder angehört.

(3) Die KPV-Jugendversammlung hat gegenüber der Mitgliedsversammlung das Vorschlagsrecht für den/ die KPV-Jugendwart/in und bestimmt die Richtlinien der Jugendarbeit im KPV.

(4) Die Kreisreiterjugend kann sich eine Kreisjugendordnung geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Vorstand des KPV bedarf.

§ 12 Beiträge und Umlagen

Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der KPV einen Jahresbetrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
Weitere Umlagen bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinargewalt gegenüber Einzelpersonen steht grundsätzlich den Mitgliedervereinen zu. Der KPV wird disziplinarisch nur gegenüber seinen Mitgliedern oder solchen Einzelpersonen tätig, die keinem Verein angehören, sich aber im Tätigkeitsgebiet des KPV pferdesportlich betätigen und mit dem KPV in rechtlicher Beziehung stehen.

(2) Bei Verstößen gegen diese Satzung, die Satzung des LV BB, die Leistungsprüfungsordnung oder Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie gegen andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes kann der KPV eine Disziplinarstrafe verhängen und zwar einen schriftlichen Verweis, der auf der nächsten Mitgliederversammlung zu veröffentlichen ist.

(3) Die Disziplinarmaßnahme ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dieser hat hiergegen binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung das Recht, Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Verstöße gegen die Beitragsordnung ziehen den Ausschluss aus dem KPV nach sich. Vereine, die der Beitragspflicht nach einmaliger Mahnung nicht nachkommen, werden aus dem KPV ausgeschlossen und eine entsprechende Meldung an den Landesverband wird veranlasst.
Der Ausschluss wird mit der Mahnung angekündigt. Der Verein hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einzulegen und die Beitragsschuld zu begleichen.
Ein Antrag auf erneute Mitgliedschaft im KPV kann gestellt werden.
Bei erneuter Antragstellung ist die Aufnahme in den KPV nach Begleichung der ausstehenden Beitragsschulden zu gewähren.

§ 14 Satzungsänderungen

Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist der Einladung beizufügen.
Satzungsänderungen sind dem LV BB bekannt zu geben.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des KPV kann nur mit 2/ 3 Mehrheit in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/ die Vorsitzende und der/ die Schatzmeisterin Liquidatoren/ Liquidatorinnen.

(2) Bei Auflösung des KPV OPR e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KPV OPR e.V. an den LV BB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 17.05.1995 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin, im Innenverhältnis mit dem Tag der Beschlussfassung, in Kraft.

Wildberg, den 17.05.1995


- Vorliegende Satzung wurde mit den Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 30.11.2001 bestätigt.

- Vorliegende Satzung wurde mit der Änderung zu § 1 Abs. 2 durch die Mitgliederversammlung am 09.09.02 bestätigt.

- Vorliegende Satzung wurde mit der Änderung zu § 13 Abs. 4 durch die Mitgliederversammlung am 14.01.2005 bestätigt und durch die MV am 11.01.2008 beschlossen. Die Eintragung erfolgte am 05.05.2009 beim Amtsgericht Neuruppin/ AZ.: VR 605 NP lfd. Nr. 2

- Vorliegende Satzung wurde mit Änderung und Ergänzung zu
§ 9 Abs. 2 und 6
§ 10 Abs. 2
§ 11 Abs. 1,2,3
§ 15 Abs. 2
durch die Mitgliederversammlung am 6. März 2015 bestätigt und einstimmig beschlossen und durch das Amtsgericht am 3.08.2015 im Vereinsregister eingetragen.

- Vorliegende Satzung wurde mit den Ergänzungen und Änderungen zu
§ 8 Abs. 1
und
§ 9 Abs. 1 und 2 am 3. März 2017 bestätigt und einstimmig durch die Mitgliederversammlung am 3. März 2017 beschlossen.

- Vorliegende Satzung wurde aufgrund der Neuwahl der Vorsitzenden im § 1 Abs. 2 geändert (neue Anschrift); Die Bestätigung der Mitgliederversammlung erfolgte durch die Neuwahl am 2. November 2017.


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